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Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bildet einen Regulierungsrahmen für Datenbereitstellungsdienste (DRSP) und sieht für die Dienstleistung zur Bereitstellung von Nachhandelsdaten eine Pflicht zur Zulassung als genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) vor. Darüber hinaus ist ein Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet, konsolidierte Handelsdaten für alle sowohl mit Eigenkapitalinstrumenten als auch mit Nichteigenkapitalinstrumenten getätigten Geschäfte in der gesamten Union anzubieten. Die Richtlinie 2014/65/EU enthält zudem formale Anforderungen an die Kanäle zur Meldung von Geschäften bei den zuständigen Behörden und sieht dazu die Pflicht eines Dritten, der diese Meldung im Namen von Wertpapierfirmen übernimmt, als genehmigter Meldemechanismus (ARM) zugelassen zu werden, vor.
sicherstellen, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten leicht zugänglich, maschinenlesbar und für alle Nutzer, einschließlich…
Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, können ebenfalls Dienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern…
‚Bereitsteller konsolidierter Datenticker‘ oder ‚CTP‘ eine Person, die gemäß dieser Verordnung zur Einholung von Handelsauskünften über in den Artikeln 6, 7,…
Da es nunmehr eine Marktstruktur gibt, die den Wettbewerb zwischen mehreren Handelsplätzen ermöglicht, sollte so bald wie möglich ein umfassender konsolidierter…
Um zu gewährleisten, dass die Wertpapierfirmen, die Marktbetreiber, die für den Betrieb eines MTF oder OTF zugelassen sind, die geregelten Märkte, die APA, die…
Die Qualität der Handelsdaten sowie der — auch grenzüberschreitend erfolgenden — Verarbeitung und Bereitstellung solcher Daten ist für die Erreichung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.