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Durch die Richtlinie 93/83/EWG wird die grenzüberschreitende Übertragung über Satellit und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert. Die Vorschriften der Richtlinie für Übertragungen von Sendeunternehmen gelten jedoch nur für Übertragungen über Satellit und daher nicht für Online-Dienste, die Übertragungen ergänzen. Zudem gelten die Vorschriften für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten nicht für die Weiterverbreitung mittels anderer Technologien, sondern nur für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung über Kabel- oder Mikrowellensysteme.
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/83/EWG erhält folgende Fassung: „(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche,…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung ergänzender Online-Dienste in Bezug auf bestimmte Arten von…
Wenn Sendeunternehmen ihre programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich übertragen, mithin eine Erstsendung vornehmen, und diese Signale auch gleichzeitig…
Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Kabelweiterverbreitung“ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder…
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen, um eine zum öffentlichen Empfang bestimmte Erstsendung von…
In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, durch die der grenzüberschreitende Zugang zu einer größeren Anzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.