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Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe für Rechte an vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sich dauerhaft in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, sollten die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände im Rahmen von im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen oder aus anderen Lizenzen mit erweiterter Wirkung unberührt lassen, sofern eine solche Lizenzvergabe nicht darauf beruht, dass die betreffenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffen eingestuft werden. Diese Maßnahmen sollten auch die nationalen Verfahren für die Nutzung von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften und anderen Nutzern als Einrichtungen des Kulturerbes unberührt lassen.
Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten…
Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzüberschreitende Verbreitung von Werken oder…
Angemessene Schutzbestimmungen sollten für alle Rechteinhaber verfügbar sein, denen die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Anwendung der…
Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung für die in Artikel 5 Buchstabe a, b, d und e und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, den…
Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstigen Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes kommt es darauf an, dass die…
Informationen über die laufende und künftige Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes gemäß dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.