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Die Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft kann aus der Nutzung von ganzen Veröffentlichungen oder Artikeln, aber auch von Teilen von Presseveröffentlichungen bestehen. Diese Verwendung von Teilen von Presseveröffentlichungen ist inzwischen ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam. Gleichzeitig dürfte die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die Investitionen, die Presseverlage für die Herstellung der Inhalte getätigt haben, wohl nicht zunichtemachen. Daher sollte vorgesehen sein, dass die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen nicht in den Geltungsbereich der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte fallen. Angesichts der umfassenden Kumulierung und Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ist es wichtig, dass der Ausschluss von sehr kurzen Abschnitten so interpretiert wird, dass die Wirksamkeit der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt wird.
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
Bei der die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie…
Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie muss der Begriff der „Presseveröffentlichung“ so definiert werden, dass er nur journalistische Veröffentlichungen…
Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Rechteinhaber an den in…
Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von…
Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.