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Ist ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen verantwortlich, so sollte Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die Verantwortlichkeit gemäß der Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten keine Anwendung finden. Die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf solche Diensteanbieter für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Richtlinie wird hiervon nicht eingeschränkt.
Nimmt ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in…
Es ist angemessen, in dieser Richtlinie klarzustellen, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe…
In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den durch Video-Sharing-Plattform-Dienste bereitgestellten Inhalten umgehen, sollten sich die angemessenen Maßnahmen…
Die Entfernung von Online-Inhalten, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen — oder, falls diese nicht…
Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind so gestaltet, dass sie im Rahmen ihrer gängigen Nutzung von den Nutzern dieser Dienste hochgeladene…
Die unter die Richtlinie 2010/13/EU fallenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.