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Ähnlich wie Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/26/EU legt diese Richtlinie spezielle Vorschriften für neue Onlinedienste fest. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften soll die spezielle Situation von Startup-Unternehmen berücksichtigt werden, die Inhalte, die Nutzer hochladen, nutzen, um neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die spezielle Regelung für neue Diensteanbieter mit geringem Umsatz und kleinem Publikum sollte echten Jungunternehmen zugutekommen, daher sollte ihre Geltung jeweils drei Jahre, nachdem ihre Dienste erstmals in der Union online verfügbar wurden, enden. Diese Regelung sollte nicht durch Vereinbarungen missbraucht werden, die dazu dienen, ihre Vorteile über die ersten drei Jahre hinaus auszudehnen. Insbesondere sollte sie nicht für neu gegründete Dienste oder für Dienste gelten, die unter einem neuen Namen angeboten werden, jedoch die Tätigkeit eines bereits bestehenden Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten fortführen, dem diese Regelung nicht oder nicht mehr zugutekommt.
Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Geltung der in Absatz 4 festgelegten Verantwortung für neue Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, deren…
Frühestens am 7. Juni 2026 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen…
Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder eine digitale Dienstleistung…
Da dementsprechend diese Verordnung für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es…
Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind so gestaltet, dass sie im Rahmen ihrer gängigen Nutzung von den Nutzern dieser Dienste hochgeladene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.