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Die Anforderung an die Verschuldungsquote und die risikobasierten Eigenmittelanforderungen sind als parallele Anforderungen zu betrachten. Daher sollten jegliche von den zuständigen Behörden zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auf die Mindestanforderung an die Verschuldungsquote und nicht auf die risikobasierte Eigenmittelmindestanforderung aufgeschlagen werden. Zudem sollten die Institute auch hartes Kernkapital, das sie zur Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Verschuldungsquote einsetzen, zur Erfüllung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen einschließlich der kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen können.
Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Eigenmitteln…
Ein global systemrelevantes Institut muss zusätzlich zu dem Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d…
Das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe hat die zusätzliche Eigenmittelanforderung, um andere…
Schreibt eine zuständige Behörde eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, so sollte sie die besondere Lage eines Instituts berücksichtigen und eine…
Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, einem Institut in Form von Empfehlungen eine über die einschlägigen Mindesteigenmittelanforderungen, die…
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.