Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bestimmte Elemente von Verkehrsdiensten sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, sofern sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht wurden, auch wenn die betreffende Dienstleistung für den Unionsmarkt bestimmt war. In Bezug auf diese Elemente sollte ein Personenverkehrsdienstleister nur verpflichtet sein sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf den im Gebiet der Union angebotenen Teil des Dienstes erfüllt werden. Im Fall des Luftverkehrs sollten Luftfahrtunternehmen in der Union hingegen sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie auch bei Flügen erfüllt sind, die von einem Flughafen in einem Drittland abgehen und einen Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Ziel haben. Zudem sollten sämtliche Luftfahrtunternehmen — auch die nicht in der Union zugelassenen Unternehmen —sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie in Fällen erfüllt sind, in denen die Flüge vom Unionsgebiet in ein Drittland führen.
„Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, wenn von einem…
Unbeschadet des Anhangs VIII Nummer 1 und der Bestimmungen, die auf der Grundlage des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe a erlassen werden, müssen die in Artikel 2…
In Bezug auf die Erbringung grenzübergreifender Dienste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einhaltung des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 10…
Der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf Personenverkehrsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte auf der Grundlage der…
Betreiber von Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in einem Drittstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber der…
Nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und nach Unterrichtung der Kommission, der betreffenden Flughäfen und der auf dieser Strecke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.