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Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit angewandt werden, wie sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und wie sie keine wesentliche Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung in Anbetracht dieser Richtlinie führen würde. Es sollte jedoch Kontrollmechanismen geben, damit die Berechtigung zur Befreiung von der Anwendbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden kann.
Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung
In Ausnahmefällen, in denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure…
Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten so eingeführt werden, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen.
Öffentliche Stellen sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen in dem Maße anwenden, dass sie keine unverhältnismäßige…
In dieser Richtlinie sind für Bedienungsformen von Produkten und Dienstleistungen eine Reihe von Anforderungen an die Funktionalität festgelegt. Diese…
Damit Sanktionen Wirtschaftsakteuren nicht als Alternative zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Hinblick auf ihre Produkte oder Dienstleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.