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Damit die Interessen der Anteilseigner vertikal integrierter Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile eines Netzunternehmens und Anteile eines verbleibenden Stromversorgungs- und Stromerzeugungsunternehmens wählen können, sofern die mit der eigentumsrechtlichen Entflechtung verbundenen Anforderungen erfüllt werden.
In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1…
Nur durch Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber bei Netzzugang und Investitionen zu diskriminieren, kann eine…
War das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, am 3. September 2009 Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, so sollten die…
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in ihren Hoheitsgebieten zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat…
Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten, die sich für eine…
Bei der wirksamen Entflechtung sollte dem Grundsatz der unterschiedslosen Behandlung des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft Rechnung getragen werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.