Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um in Bezug auf die Frage, welche Personen und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 und welche in den der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen‚ Rechtssicherheit zu schaffen und um eine Situation zu vermeiden, in der dieselbe Tätigkeit mehreren Zulassungen innerhalb der Union unterliegt, sollten juristische Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden.
Unternehmen mit einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Richtlinie (EU) 2020/1504…
Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503, soweit sie Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im…
Die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates legt einheitliche, verhältnismäßige und unmittelbar anwendbare Anforderungen an die…
Durch den Abbau der Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen soll die vorliegende Verordnung die…
In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird folgender Buchstabe angefügt: „p) Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.