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Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Anhang I so genau wie möglich gefasst werden. Enthalten die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte Bestimmungen, die nicht den Verbraucherschutz betreffen, so sollte in Anhang I auf die ausdrücklich dem Schutz der Verbraucherinteressen dienenden Bestimmungen Bezug genommen werden. Aufgrund des Aufbaus bestimmter Rechtsakte, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen einschließlich des Bereichs der Wertpapierdienstleistungen, sind solche Bezugnahmen jedoch nicht immer praktikabel.
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts…
Diese Richtlinie sollte die in Anhang I genannten Rechtsakte unberührt lassen; daher sollten durch sie weder die in diesen Rechtsakten festgelegten…
Diese Richtlinie sollte Verstöße gegen die in Anhang I genannten Bestimmungen des Unionsrechts abdecken, soweit diese Bestimmungen dem Schutz der Interessen der…
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin befugt sein, Bestimmungen dieser Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie…
Bei der Annahme zukünftiger Rechtsakte mit Relevanz für die unter diese Richtlinie fallenden Politikbereiche sollten diese gegebenenfalls angegeben, dass diese…
Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.