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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Bestehen eines Verbandsklageverfahrens zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Verstößen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus ohne Einschränkung des Zugangs der Verbraucher zu den Gerichten…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine bessere Durchsetzung und die Modernisierung des Verbraucherschutzrechts, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, auf Ebene…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines wirksamen und effizienten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des ordnungsgemäßen…
Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie für die Umwelt sicherzustellen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.