Erwägungsgrund 11 32020L2088RICHTLINIE (EU) 2020/2088 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergener Duftstoffe in Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten…
Erwägungsgrund 9 32014L0084RICHTLINIE 2014/84/EU DER KOMMISSION vom 30. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Nickel (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses…
Erwägungsgrund 12 32014L0079RICHTLINIE 2014/79/EU DER KOMMISSION vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf TCEP, TCPP und TDCP (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingerichteten Ausschusses —
Erwägungsgrund 11 32017L0898RICHTLINIE (EU) 2017/898 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für in Spielzeug verwendete chemische Stoffe in Bezug auf Bisphenol A (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG —
Erwägungsgrund 5 32010L0079RICHTLINIE 2010/79/EU DER KOMMISSION vom 19. November 2010 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG eingesetzten Ausschusses —
Erwägungsgrund 13 32015L2117RICHTLINIE (EU) 2015/2117 DER KOMMISSION vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Chlormethylisothiazolinon und Methylisothiazolinon — sowohl einzeln als auch in einem Verhältnis von 3:1 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses —