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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stehen und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle mit Wasser für den menschlichen Gebrauch versorgten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie dies eigens beantragen müssen, in der geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form, z. B. auf Rechnungen oder in digitaler Form wie etwa über intelligente Anwendungen (smart applications):
Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter;
den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;
mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Haushaltsverbrauch, falls dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Wasserversorger zur Verfügung stehen;
Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, gegebenenfalls gemäß Buchstabe c;
einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Anhang IV.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.
Der Betreiber einer oder mehrerer Wasserversorgungsanlagen, die einzeln oder in der Summe mindestens 10 000 Kubikmeter Trinkwasser pro Tag bereitstellen oder an…
Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert die betroffenen Anschlussnehmer zusätzlich mindestens jährlich über Eine Informationspflicht…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit für jedes Siedlungsgebiet mit mehr als 1 000 EW oder für jede einschlägige Verwaltungseinheit auf…
Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG tragen die Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, auch auf elektronischem Weg. Die Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.