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Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Befolgungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten und des Verwaltungsaufwands für die…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs auf Unionsebene besser…
Da das Ziel dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung auf Unionsebene besser…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.