Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung einschließlich der Kriterien für eine Gehaltsschwelle festgelegt werden. Die von dem Mitgliedstaat festgelegte Gehaltsschwelle sollte keinesfalls zur Festlegung der Gehälter herangezogen werden; sie sollte mithin auch weder von den Regeln oder Gepflogenheiten auf Ebene der Mitgliedstaaten noch von den Tarifverträgen abweichen und nicht für etwaige Angleichungen auf diesem Gebiet genutzt werden. Das Gehalt, das dem Inhaber der Blauen Karte EU gezahlt wird, sollte nicht unter der geltenden Gehaltsschwelle liegen, kann aber gemäß den Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Drittstaatsangehörigen entsprechend den Marktbedingungen, dem Arbeitsrecht, den Tarifverträgen und den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat getroffen wurden, höher ausfallen. Diese Richtlinie sollte in vollem Umfang die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere in beschäftigungs-, arbeits- und sozialpolitischen Fragen, achten.
Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat bei Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung einer Blauen Karte EU einen…
Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern für eine Blaue Karte EU die Informationen über die für die Antragstellung erforderlichen Nachweise sowie…
Um eine hinreichende Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der Union sicherzustellen, sollten ein unterer und ein oberer Faktor für die Berechnung der…
Die Mitgliedstaaten sollten für Drittstaatsangehörige für die Dauer eines bestimmten Zeitraums nach deren Studien- oder Ausbildungsabschluss eine niedrigere…
Um innovatives Unternehmertum zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie zugelassenen Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit…
Um den Beitrag zu vergrößern, den ein Inhaber der Blauen Karte EU durch seine höheren beruflichen Qualifikationen leisten kann, sollten die Mitgliedstaaten auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.