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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung sowie für die Einreise und den Aufenthalt und die Rechte ihrer Familienangehörigen, auf Ebene der Mitgliedstaaten — insbesondere bei der Gewährleistung der Mobilität dieser Personen zwischen den Mitgliedstaaten und die Festlegung klarer und einheitlicher Zulassungskriterien für sämtliche Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Attraktivität der EU — nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungs-verfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungsverfahrens, die Festlegung von Bedingungen für Einreise und Aufenthalt von…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung unverhältnismäßiger Beschränkungen des Zugangs zu…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, von den…
Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs-…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.