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Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand sollten Unternehmen berechtigt sein, bei der Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts im Sinne der vorliegenden Richtlinie die Angaben auf der Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates enthaltenen Berichterstattungsvorgaben zu machen. Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte den verwendeten Berichterstattungsrahmen angeben. Der Ertragsteuerinformationsbericht könnte zudem eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.
Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der…
Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie…
Die Angaben nach Absatz 2 können insgesamt auch gemäß den Vorgaben in Anhang III Abschnitt III Teil B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar…
Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Die nicht aufgenommenen Angaben sind…
Um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Umfang und die Einhaltung der durch die vorliegende Richtlinie in die Richtlinie 2013/34/EU eingefügten…
Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen für das betreffende Geschäftsjahr enthalten, die in der Union oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.