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Um die Anerkennung des Schadenverlaufs beim Abschluss einer neuen Versicherungspolice zu erleichtern, sollte es möglich sein, die Bescheinigungen des früheren Schadenverlaufs von Versicherungsnehmern, die neue Versicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen abschließen wollen, leicht zu authentifizieren. Um die Überprüfung und Authentifizierung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu vereinfachen, ist es wichtig, dass Inhalt und Format solcher Bescheinigungen des Schadenverlaufs in allen Mitgliedstaaten gleich sind. Ferner sollten Versicherungsunternehmen, die bei der Festsetzung der Prämien von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigen, nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund des vorherigen Wohnsitzstaats des Versicherungsnehmers diskriminieren. Zudem sollten Versicherungsunternehmen Bescheinigungen des Schadenverlaufs aus anderen Mitgliedstaaten genauso behandeln wie Bescheinigungen des Schadenverlaufs aus dem Inland und etwaige Preisnachlässe, die für einen ansonsten identischen inländischen Kunden gelten würden, sowie Preisnachlässe, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgeschrieben sind, wie etwa Bonus-Malus-Rabatte, auch bei Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bringen. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, innerstaatliche Rechtsvorschriften über Bonus-Malus-Systeme anzunehmen, da solche Systeme einzelstaatlicher Natur sind und keine grenzübergreifende Dimension aufweisen; Entscheidungen über diese Systeme sollten daher gemäß dem Subsidiaritätsprinzip weiterhin Sache der Mitgliedstaaten sein. Damit die Mitgliedstaaten prüfen können, ob und wie Versicherungsunternehmen Bescheinigungen des Schadenverlaufs verwenden, sollten die Versicherungsunternehmen einen allgemeinen Überblick über ihre Politik für die Verwendung solcher Bescheinigungen bei der Berechnung der Prämien offenlegen. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet, sensible Geschäftsinformationen, wie z. B. Einzelheiten der Tarifvorschriften, zu veröffentlichen.
Das Versicherungsunternehmen hat bei der Festsetzung der Prämien einschließlich der Anwendung etwaiger Rabatte eine in einem anderen Staat des Europäischen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend…
Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16…
Artikel 16 erhält folgende Fassung: Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt…
Im Interesse der besseren Umsetzung des Grundsatzes der Freizügigkeit in der Union sollten die Mitgliedstaaten die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten…
Der Versicherungsnehmer, der mit einem anderen Versicherungsunternehmen eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen möchte, sollte seine Schadensfreiheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.