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Einige Kraftfahrzeuge sind eher klein, weshalb die Gefahr, dass sie erhebliche Personen- und Sachschäden verursachen, geringer ist. Es wäre unverhältnismäßig und nicht zukunftsorientiert, sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG aufzunehmen. Ihre Aufnahme stünde auch der Einführung neuerer Fahrzeuge wie Elektrofahrrädern, die nicht ausschließlich mit mechanischer Leistung angetrieben werden, im Wege und würde Innovationen hemmen. Außerdem liegen keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass diese kleinen Fahrzeuge in gleichem Umfang Unfälle mit Geschädigten verursachen könnten wie andere Fahrzeuge wie Pkw oder Lastkraftwagen. Gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten die Anforderungen auf Unionsebene daher nur für Fahrzeuge gelten, die in der Richtlinie 2009/103/EG als solche definiert sind.
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/103/EG sind viele neue Arten von Kraftfahrzeugen auf den Markt gekommen. Einige von ihnen werden durch einen rein…
Leichte Elektrofahrzeuge, die nicht unter die Bestimmung des Begriffs „Fahrzeug“ fallen, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/103/EG ausgenommen…
Während sie hergestellt und befördert werden, haben Fahrzeuge keine Beförderungsfunktionen und gelten nicht als verwendet im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der…
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in jüngeren Entscheidungen, insbesondere in den Rechtssachen Vnuk , Rodrigues de Andrade und Torreiro , die Bedeutung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein gewisses Maß an Harmonisierung in bestimmten Bereichen zu erreichen, die bisher noch nicht durch das Unionsrecht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verschärfung der Anforderungen an die Minderung der CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagen und neue leichte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.