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Die vorliegende Richtlinie sollte den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck bessere Voraussetzungen für den Verkauf der Kredite an Dritte bieten. Zudem sollten Kreditinstitute, bei denen notleidende Kredite in großem Umfang aufgekommen sind und die nicht über das Personal oder die Sachkenntnis verfügen, um diese ordnungsgemäß zu verwalten, in der Lage sein, einen spezialisierten Kreditdienstleister hiermit zu beauftragen oder den Kreditvertrag an einen Kreditkäufer mit der nötigen Risikobereitschaft und Sachkompetenz zu veräußern.
Mit dieser Richtlinie dürfte die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in der Union unterstützt werden, da Hindernisse für die Übertragung…
Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden neue Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen…
Notleidende Kredite, die ursprünglich von einem Kreditinstitut gewährt wurden, könnten im Zuge der Durchführung der Kreditdienstleistungen eine planmäßige…
Die eingeschränkte Teilnahme von Kreditkäufern hat zu einer verhaltenen Nachfrage, schwachem Wettbewerb und niedrigen Angebotspreisen für Kreditverträge auf…
Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern in Bezug auf notleidende Kredite, die…
Mit dieser Richtlinie sollen im Zusammenspiel mit anderen von der Kommission vorgelegten Maßnahmen, mit Maßnahmen, die die Europäische Zentralbank (EZB) in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.