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Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der international vereinbarte Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit klar abgegrenzt und kodifiziert werden.
Bezieht sich das Ersuchen gemäß Artikel 5 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende…
Für die Zwecke eines Ersuchens nach den §§ 4 und 6 sind Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um ihre…
Eine ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 5 unter der…
Folgender Artikel wird eingefügt: Voraussichtliche Erheblichkeit (1) Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 sind die erbetenen Informationen…
Mitgliedstaaten sollten Informationen über einzelne Fälle austauschen, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat darum ersucht werden, und sollten die…
Die Richtlinie 2011/16/EU sieht für fünf konkret benannte Fälle den verpflichtenden spontanen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.