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Gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. Artikel 27 der Charta sieht das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung vor. In Artikel 28 der Charta ist festgelegt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen nach dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht haben, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen. In Artikel 23 der Charta ist das Recht auf Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, verankert.
Gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gerechte…
Gemäß Artikel 27 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden „Charta“) muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter…
Die Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten ebenfalls jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verankern das…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Prinzipien, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind; sie soll…
Gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sind Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, verboten.…
In Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es unter anderem, dass jeder, ohne Unterschied, das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.