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Die Ziele, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren in Leitungsorganen auf mindestens 40 % oder unter allen Direktoren in Leitungsorganen auf mindestens 33 % zu erhöhen, betreffen eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter Direktoren insgesamt und haben keinen Einfluss auf die konkrete Auswahl eines einzelnen Direktors aus einem großen Pool von männlichen und weiblichen Kandidaten im konkreten Einzelfall. Insbesondere schließt diese Richtlinie weder bestimmte Kandidaten bei der Besetzung von Direktorenstellen aus, noch zwingt sie börsennotierte Gesellschaften oder Aktionäre zur Auswahl bestimmter Direktoren. Die Auswahl geeigneter Direktoren bleibt nach wie vor den börsennotierten Gesellschaften und den Aktionären überlassen.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass börsennotierte Gesellschaften, in deren Leitungsorganen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 40 % der…
Im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter den Direktoren, die für die Geschäftsführung zuständig sind, sollte von den börsennotierten…
In Mitgliedstaaten, in denen die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu…
Die Mitgliedstaaten sollten börsennotierte Gesellschaften entweder dem Ziel unterwerfen, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht…
das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 33 % aller Direktoren, wozu die Posten der geschäftsführenden und der nicht geschäftsführenden…
In allen Systemen wird — rechtlich oder faktisch — unterschieden zwischen geschäftsführenden Direktoren, die für die Geschäftsführung zuständig sind, und nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.