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In seinen Entscheidungen zu positiven Maßnahmen und deren Vereinbarkeit mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, das auch in Artikel 21 der Charta verankert ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) erklärt, dass in bestimmten Fällen bei der Personalauswahl oder Beförderung dem unterrepräsentierten Geschlecht Vorrang eingeräumt werden kann, wenn der betreffende Bewerber die gleiche Qualifikation hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat wie der Bewerber des anderen Geschlechts, wenn kein automatischer und unbedingter Vorrang eingeräumt wird, sondern der Vorrang entfallen kann, wenn spezifische Kriterien zugunsten des Bewerbers des anderen Geschlechts überwiegen, und wenn sämtliche Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle Auswahlkriterien konkret auf die einzelnen Bewerber angewandt werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hat festgestellt, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Gleichbehandlung von…
Bei der Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren sollte dem gleich qualifizierten Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts…
Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ermöglicht Artikel 157 Absatz 4 AEUV den…
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des…
Angesichts der Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sollte von den börsennotierten Gesellschaften verlangt werden,…
Im Hinblick auf die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei der der Auswahl zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.