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Die Liste der Nachhaltigkeitsaspekte, über die Unternehmen Bericht erstatten müssen, sollte so weit wie möglich im Einklang mit der Bestimmung des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 stehen, um eine Nichtübereinstimmung der von Datennutzern verlangten Informationen und den Informationen, über die Unternehmen Bericht zu erstatten haben, zu verhindern. Diese Liste sollte zudem den Bedürfnissen und Erwartungen der Nutzer sowie der Unternehmen entsprechen, die zur Kategorisierung der drei wichtigsten Nachhaltigkeitsaspekte häufig die Begriffe „Umwelt“, „Soziales“ und „Unternehmensführung“ verwenden. Der Aspekt der Unternehmensführung wird von der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Definition des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ jedoch nicht ausdrücklich erfasst. Die Definition des Begriffs "Nachhaltigkeitsaspekte" in der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die vorliegende Änderungsrichtlinie geänderten Fassung sollte daher Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- sowie Governance-Faktoren abdecken und die Bestimmung des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 miteinschließen. Die Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie 2013/34/EU sollten die nationalen Berichterstattungspflichten unberührt lassen.
Nachhaltigkeitsaspekte Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2…
Nachhaltigkeitsfaktoren Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des…
Es sollte sichergestellt werden, dass die Informationen, über die Unternehmen gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bericht erstatten,…
‚Nachhaltigkeitsaspekte‘ Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2…
Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten den Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen sowie den Leitlinien…
„Nachhaltigkeitsfaktoren“: Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.