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Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Versicherungsinvestmentgesellschaft“ eine Einheit, die die Begriffsbestimmungen eines Investmentfonds nach Artikel 3 Nummer 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels nach Artikel 3 Nummer 32 erfüllen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre, und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, der unter die Regulierungsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets fällt, in dem sie als Versicherungsgesellschaft gelegen ist.
Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine Geschäftseinheit, die eine Investmentgesellschaft oder eine Versicherungsinvestmentgesellschaft ist, als volltransparente Gesellschaft behandelt wird, wenn der konzernzugehörige Eigentümer der Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem er gelegen ist, im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer ähnlichen, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Beteiligungen an einer solchen Einheit beruhenden Regelung steuerpflichtig ist und der auf den konzernzugehörigen Eigentümer der Geschäftseinheit anwendbare Steuersatz auf solche Erträge dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen überschreitet.
Eine Geschäftseinheit, die indirekt eine Beteiligung an einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherungsinvestmentgesellschaft aufgrund einer direkten Beteiligung an einer anderen Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft hält, gilt bezüglich ihrer indirekten Beteiligung an der erstgenannten Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer ähnlichen Regelung steuerpflichtig, wenn sie bezüglich ihrer direkten Beteiligung an der letztgenannten Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft einer auf dem Marktwert beruhenden oder ähnlichen Regelung unterliegt.
Die Inanspruchnahme der Option gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 1. Wird die Option widerrufen, so werden etwaige Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zum ersten Tag des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.
Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann eine Investmenteinheit als steuertransparente Gesellschaft behandelt werden, wenn
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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