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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf die Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Beteiligungen an der in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft direkt oder indirekt vollständig von einer anderen in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten werden, welche für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene und von einer obersten Muttergesellschaft, die eine ausgenommene Einheit ist,…
Zweitens sollten unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das über eine anerkannte PES verfügt, in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die von einer in einem Drittstaat oder…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine oberste Muttergesellschaft, die eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit ist, in Bezug auf ihre…
Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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