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Einrichtungen im Bereich digitale Infrastruktur beruhen im Wesentlichen auf Netz- und Informationssystemen; aus diesem Grund sollte in den Verpflichtungen, die diesen Einrichtungen gemäß dieser Richtlinie im Rahmen ihrer Risikomanagementmaßnahmen und Berichtspflichten im Bereich Cybersicherheit auferlegt werden, umfassend auf die physische Sicherheit dieser Systeme eingegangen werden. Da diese Angelegenheiten Gegenstand der vorliegenden Richtlinie sind, gelten die in den Kapiteln III, IV und VI der Richtlinie (EU) 2022/2557 festgelegten Verpflichtungen nicht für solche Einrichtungen.
Unbeschadet des Artikels 8 der vorliegenden Richtlinie gilt diese Richtlinie nicht für Angelegenheiten, die unter die Richtlinie (EU) 2022/2555 fallen.…
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 werden Einrichtungen im Bereich digitale Infrastruktur, die für eine Einstufung als kritische Einrichtungen im Sinne dieser…
Angesichts der Bedeutung der Cybersicherheit für die Resilienz kritischer Einrichtungen und im Sinne der Einheitlichkeit sollte möglichst dafür gesorgt werden,…
Angesichts der engen Verflechtungen zwischen der digitalen Resilienz und der physischen Resilienz von Finanzunternehmen ist in der vorliegenden Verordnung und…
Wesentliche und wichtige Einrichtungen sollten die Sicherheit der bei ihren Tätigkeiten verwendeten Netz- und Informationssysteme gewährleisten. Hauptsächlich…
Die gemäß der vorliegenden Richtlinie und gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden sollten in Bezug auf Cybersicherheitsrisiken,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.