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Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits sollten Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Endenergieeinsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen unabhängig davon, ob diese bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Tag…
in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden…
Um einen stabilen und vorhersehbaren Beitrag zur Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 zu…
Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies gewährleistet Stabilität für…
Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zu den…
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 sollte von Zypern und Malta gefordert werden, kumulierte Endenergieeinsparungen, die neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.