Erwägungsgrund 51 32023L2225Die Gewährung von Krediten, die vom Verbraucher nicht angefordert wurden, kann in manchen Fällen mit Praktiken in Verbindung gebracht werden, die sich…
Art. 7 Abs. 5 32014L0017RICHTLINIE 2014/17/ЕU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten können Zahlungen eines Verbrauchers an einen Kreditgeber oder Kreditvermittler vor Abschluss eines Kreditvertrags untersagen oder…
Erwägungsgrund 49 32023L2225Kreditverträge und Nebenleistungen sollten klar und transparent dargestellt werden. Es sollte nicht möglich sein, die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss…
Art. 32 Abs. 5 32023L2225Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten
Die Mitgliedstaaten können Zahlungen eines Verbrauchers an einen Kreditgeber oder Kreditvermittler vor Abschluss eines Kreditvertrags untersagen oder…
Art. 12 Abs. 3 32014L0017RICHTLINIE 2014/17/ЕU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Kopplungsgeschäfte erlauben, wenn der Kreditgeber gegenüber den für ihn zuständigen Behörden nachweisen…