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Durch unbewegliches Vermögen besicherte Kreditverträge sowie Kreditverträge, deren Zweck der Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, ist, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, da diese durch die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt werden. Kredite, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie aufgenommen wurden, bei denen der Gesamtbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt und die nicht durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind, sollten nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 100 000 EUR beträgt und die nicht durch…
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen…
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen…
Unbesicherte Kreditverträge mit dem Zweck der Renovierung einer Wohnimmobilie mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 75 000 EUR sollten in den…
Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Es handelt sich hierbei um eine besondere…
Durch diese Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Immobilienkreditverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, ein hohes Maß an Schutz genießen. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.