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Angesichts des hohen Energieverbrauchs in Wohngebäuden, Gewerbegebäuden und öffentlichen Gebäuden könnten die geltenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Berechnung des nationalen Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden verwendet werden, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig für Fortschritte bei der Erreichung der Richtzielvorgabe der Union für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude bis zum Jahr 2030 zu sorgen.
Zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude legen die Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 einen…
In der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , den Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des…
Nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten in ihre Bauvorschriften und Regelwerke geeignete Maßnahmen…
Für die Berechnung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen werden die Methodik und die Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008…
Die Richtzielvorgabe für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude in der Union, der bis 2030 erreicht werden soll, ist ein…
Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens für Energieeffizienzstrategien, um die Energieeffizienzpotenziale in bestimmten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.