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Die Einführung kürzerer und eindeutiger Fristen für die Entscheidungen der Behörden, die für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf der Grundlage eines vollständigen Antrags zuständig sind, soll die Umsetzung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen beschleunigen. Der Zeitraum für den Bau der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energiequellen und ihrer Netzanschlüsse sollte nicht auf diese Fristen angerechnet werden, es sei denn, er fällt mit anderen Verwaltungsschritten im Genehmigungsverfahren zusammen. Es ist jedoch angezeigt, zwischen Projekten in Gebieten zu unterscheiden, die für die Umsetzung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet sind und für die die Fristen gestrafft werden können, d. h. Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, und Projekten, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind. Bei dieser Fristsetzung sollte den Besonderheiten von Projekten im Bereich der Offshore-Energie aus erneuerbaren Quellen Rechnung getragen werden.
Angesichts der Notwendigkeit, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen, sollte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für…
Die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie sollten zusammen mit bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, künftigen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, die sich…
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollte es ermöglichen, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und Energiespeicher am…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in…
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie gestrafft, indem Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.