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Die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort sowie der Anschuss solcher Anlagen und Speicher an das Netz, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, die — mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen — für andere Zwecke als die Erzeugung von Solarenergie oder die Energiespeicherung geschaffen wurden bzw. werden, etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege, gibt in der Regel keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender Raumnutzungen oder Umweltauswirkungen. Es sollte daher möglich sein, dass für diese Anlagen kürzere Genehmigungsverfahren und eine Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU gelten, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen ist, besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, nationalen Verteidigungsinteressen oder Sicherheitsgründen Rechnung zu tragen. Eigenversorgungsanlagen, auch für kollektive Eigenversorger wie lokale Energiegemeinschaften, tragen ebenfalls dazu bei, die Gesamtnachfrage nach Erdgas zu senken, die Widerstandsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energie zu erreichen. Die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von weniger als 100 kW, einschließlich Anlagen von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energie, dürfte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus ist für kleine Anlagen in der Regel kein Kapazitätsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Angesichts der unmittelbaren positiven Auswirkungen derartiger Anlagen für die Verbraucher und ihrer begrenzten potenziellen Umweltauswirkungen ist es angezeigt, das für sie geltende Genehmigungsverfahren weiter zu straffen — sofern sie die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigen — indem das Konzept der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in die einschlägigen Genehmigungsverfahren aufgenommen wird, um die Errichtung dieser Anlagen zu fördern und zu beschleunigen und ihre Vorteile kurzfristig nutzen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten aufgrund interner Sachzwänge einen niedrigeren Schwellenwert als 100 kW anwenden dürfen, sofern dieser Schwellenwert über 10,8 kW liegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern…
Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten auf von Eigenversorgern am selben Ort produzierte und verbrauchte erneuerbare Elektrizität grundsätzlich keine…
Es ist dringend erforderlich, in Gebäuden die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Anstrengungen zur Dekarbonisierung und…
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 sowie Anhang I Nummer 20 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen…
Für die Zwecke der Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser…
In den Einzelfallprüfungen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, der Anschluss dieser Anlage an das Netz,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.