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Zur Steigerung der Umweltwirksamkeit der Unionskriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgasemissionseinsparungen bei festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen zur Wärme-, Strom- und Kälteversorgung sollte der untere Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Kriterien von derzeit 20 MW auf 7,5 MW gesenkt werden.
die Möglichkeit, die Schwellenwerte für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW für die Tätigkeiten in Anhang I ab 2031 zu senken;
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten die Kriterien der Union für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen ausschließlich für…
Im Fall fester Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr;
Im Fall fester Biomasse-Brennstoffe in Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr;
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erzeuger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe und für…
Um Anreize für die Einführung CO2-armer und CO2-freier Technologien zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten Betreibern die Möglichkeit einräumen, bis zum Ende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.