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Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet. Nach Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) hat die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union durch…
In Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist festgelegt, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen…
Gemäß Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union durch…
Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV bestimmen, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen…
Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union durch…
Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmen, dass die Union durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.