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Die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten gehört zu den Hauptzielen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, der in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist.
Die Sicherstellung des wirksamen Zugangs von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zur Justiz und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in…
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums…
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die…
Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums…
Die Bestimmungen des Protokolls gehören zu einem Bereich, der weitgehend Gegenstand gemeinsamer Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrags über…
Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.