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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Anforderungen an die Offenlegung der öffentlichen Informationen, die über das ESAP zugänglich sein sollten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Anforderungen an die Offenlegung der öffentlichen Informationen, die über das ESAP zugänglich sein…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von bestimmten großen Unternehmen und Gruppen in der gesamten Union…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bereitstellung eines einfachen zentralisierten Zugangs zu öffentlichen Informationen über Unternehmen und ihre…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie die Harmonisierung von bereits in Richtlinien…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.