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Für die Zwecke des Funktionierens des ESAP sollten Sammelstellen benannt werden, die bei Unternehmen Informationen erheben, die für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind. In Ermangelung einer bereits nach Unionsrecht eingerichteten Sammelstelle sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, wie sie die Sammlung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet organisieren, sie sollten mindestens eine Sammelstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung und Speicherung von Informationen benennen, und sie sollten dies der ESMA mitteilen. Damit die Informationen über das ESAP kosteneffizient zugänglich gemacht werden können, sollte die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Informationen so weit wie möglich auf auf nationaler Ebene bestehenden Erhebungs-, Übermittlungs- und Speicherverfahren und der entsprechenden auf nationaler Ebene bestehenden Infrastruktur sowie auf den Verfahren und der Infrastruktur für die Übermittlung von Informationen von den Sammelstellen an die ESMA beruhen.
Damit die in Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht…
Für die Zwecke des Funktionierens des ESAP sollten Sammelstellen benannt werden, die bei Unternehmen für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und…
Um sicherzustellen, dass das ESAP nach Maßgabe der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 zeitnah Zugang zu Informationen bietet, die für Finanzdienstleistungen,…
Um sicherzustellen, dass das ESAP nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/2859 zeitnah Zugang zu Informationen bietet, die für Finanzdienstleistungen,…
Die über das ESAP öffentlich zugänglich zu machenden Informationen sollten von Sammelstellen erhoben werden, die für die Sammlung der Informationen benannt…
Die Sammelstellen sorgen für ein adäquates Maß an Authentizität, Verfügbarkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der von Unternehmen übermittelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.