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Aus den Ergebnissen der EASA-Studie vom 23. November 2020 geht hervor, dass Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr nach dem Grundsatz der Vorsorge nicht länger ignoriert werden können. Es sind Regulierungsmaßnahmen der Union erforderlich, um Emissionsreduktionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erreichen. Daher sollte die Kommission einen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr einrichten. Aufbauend auf den Ergebnissen dieses Rahmens sollte die Kommission bis zum 1. Januar 2028 einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls auf der Grundlage einer Folgenabschätzung einen Legislativvorschlag vorlegen, der Maßnahmen zur Minderung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr umfasst, indem der Anwendungsbereich des EU-EHS auf solche Auswirkungen ausgeweitet wird.
Die Kommission legt vor dem 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO 2 -Effekte aus dem Luftverkehr vor, gegebenenfalls verbunden mit Vorschlägen,…
Die Luftfahrzeugbetreiber berichten einmal jährlich über die ab dem 1. Januar 2025 auftretenden Nicht-CO 2 -Effekte aus dem Luftverkehr. Zu diesem Zweck erlässt…
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten…
Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch durch andere Emissionen (z. B. Stickoxidemissionen) und Phänomene (z. B. Verstärkung der…
Der Luftverkehr wirkt sich nicht nur durch CO2-Emissionen auf das Klima aus, sondern auch durch Nicht-CO2-Emissionen wie etwa Stickoxide (NOx), Rußpartikel,…
Die Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geänderten Fassung enthält bestimmte Verpflichtungen, denen die Kommission im Anschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.