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Um einheitliche Bedingungen für die Verwendung von Einheiten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme einer Liste von Einheiten übertragen werden, die auf jenen aufbauen, welche nach Auffassung des ICAO-Rates für die CORSIA-Compliance vertretbar sind und die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf Strecken zwischen zwei verschiedenen Staaten, die CORSIA…
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gelten als im Rahmen von CORSIA zulässige Einheiten die vom ICAO-Rat festgelegten Einheiten, sofern sie aus einem Staat stammen,…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung einer Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA für die Zwecke der…
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
Die Richtlinie 2003/87/EG sollte auch in Bezug auf annehmbare Einheiten für die Compliance geändert werden, um den vom ICAO-Rat auf seiner 216. Tagung im März…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.