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Da für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union die Verantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung von CORSIA ausschließlich beim Heimatland dieser Luftfahrzeugbetreiber liegen soll, sollten Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union nicht verpflichtet sein, Einheiten für die CORSIA-Compliance im Rahmen dieser Richtlinie zu löschen.
Da für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union die Verantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung von CORSIA ausschließlich beim Heimatland dieser…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf Strecken zwischen zwei verschiedenen Staaten, die CORSIA…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Berechnung der Kompensationspflichten im Rahmen von CORSIA für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Befreiung von Luftfahrzeugbetreibern von den Kompensationspflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie in…
Die Richtlinie 2003/87/EG sollte auch in Bezug auf annehmbare Einheiten für die Compliance geändert werden, um den vom ICAO-Rat auf seiner 216. Tagung im März…
Flüge in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, die CORSIA für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.