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Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden, sollten für die Luftfahrzeugbetreiber, die diese Kraftstoffe nutzen, als emissionsfrei eingestuft werden, bis die detaillierten Vorschriften für die angemessene Anrechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.
„erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Absatz 2Nummer 36 der Richtlinie…
„erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt“ Wasserstoff zur Verwendung in Luftfahrzeugen, der als ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Sinne…
Nummer 36 erhält folgende Fassung: „36. ‚erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus…
‚erneuerbarer Wasserstoff‘: Wasserstoff, der – im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten…
‚im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von…
Die vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die Berichte im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.