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Die durch die vorliegenden Richtlinie eingeführten Änderungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Integrität des EU-EHS sicherzustellen und es wirksam zu steuern, damit es als politisches Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu verringern und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie zur Verwirklichung des Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen, wie dies in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt ist. Diese Änderungen zielen daher auch darauf ab, dass die Beiträge der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Bezug auf den Luftverkehr umgesetzt werden. Daher sollte die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate konsolidiert werden und dem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG genannten linearen Kürzungsfaktor unterliegen.
Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (nachstehend „ EU-EHS “ genannt) geschaffen, um auf…
Um das Emissionsreduktionsziel der Union für 2030 zu erreichen, müssen die Emissionen der unter das EU-EHS fallenden Sektoren gegenüber 2005 um 62 % gesenkt…
Zur Verwirklichung der durch die Verordnung (EU) 2021/1119 eingeführten Emissionsminderung müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher sollte…
Damit das neue Unionsziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 erfüllt werden kann, müssen die unter…
Zur Verwirklichung der mit der Verordnung (EU) 2021/1119 eingeführten Emissionsminderungen müssen alle Wirtschaftszweige einen Beitrag leisten. Daher sollte das…
Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre vom Europäischen Rat 2014 — also vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris — gebilligte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.