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Die Bestimmungen über das bestehende EU-EHS und seine Ausweitung auf den Seeverkehr sollten ab 2024 gelten, um der Notwendigkeit dringlicher Klimaschutzmaßnahmen und eines kosteneffizienten Beitrags zu Emissionsreduktionen in allen Sektoren gerecht zu werden. Folglich sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen für diese Sektoren bis 31. Dezember 2023 umsetzen. Die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen über das Emissionshandelssystem für den Gebäude und den Straßenverkehrssektor sowie weitere Sektoren sollte jedoch am 30. Juni 2024 ablaufen, da die Vorschriften für die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Genehmigung für diese Sektoren ab dem 1. Januar 2025 gelten und für ihre ordnungsgemäße Umsetzung eine ausreichende Zeit erforderlich ist. Davon abweichend sollten die Mitgliedstaaten, um Transparenz und eine zuverlässige Berichterstattung zu gewährleisten, die Verpflichtung zur Berichterstattung über historische Emissionen in Bezug auf diese Sektoren bis zum 31. Dezember 2023 umsetzen, da sich diese Verpflichtung auf die Emissionen im Jahr 2024 bezieht. Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen, das am 1. Januar 2025 im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 30b ist, bis zum 30.…
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im…
abweichend von Artikel 30i wird die Frist für die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat bis zum 1. Januar 2029 verlängert.
Die Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren sollte von der Kommission überwacht werden,…
Um den erforderlichen Umsetzungsrahmen zu schaffen und einen angemessenen Zeitrahmen für das Erreichen des Ziels für 2030 vorzugeben, sollte der Emissionshandel…
Zur Verwirklichung der durch die Verordnung (EU) 2021/1119 eingeführten Emissionsminderung müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Daher sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.