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Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG geändert, um allen Betreibern die Möglichkeit zu geben, alle vergebenen Zertifikate zu verwenden. Die Anforderung, dass Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlinie enthalten müssen, sollte entsprechend angepasst werden.
Richtlinie 2003/87/EGRichtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit…
eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr innerhalb der in Artikel…
Artikel 17 erhält folgende Fassung: Zugang zu Informationen Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen…
Die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung…
Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung kann die Kommission Maßnahmen für die…
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.