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Um dem technischen Fortschritt besser Rechnung zu tragen und gleichzeitig Anreize für Emissionsreduktionen zu schaffen und Innovationen angemessen zu belohnen, sollte die minimale Anpassung der Benchmarkwerte von 0,2 % auf 0,3 % pro Jahr und die maximale Anpassung von 1,6 % auf 2,5 % pro Jahr angehoben werden. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollten die Benchmarkwerte daher in einer Spanne von 6 % bis 50 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert angepasst werden. Um den Anlagen Planungssicherheit zu bieten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der überarbeiteten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung so bald wie möglich vor Beginn des Zeitraums von 2026 bis 2030 erlassen.
In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 2,5 % oder unter 0,3 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes…
Die ab 2013 geltenden Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung sollten überprüft werden, um Zufallsgewinne zu vermeiden und um dem technologischen…
In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 2,5 % oder unter 0,3 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes…
In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 1,6 % oder unter 0,2 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes…
Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der…
Um die Sicherheit und Berechenbarkeit des Gemeinschaftssystems zu verbessern, sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Beitrag des Gemeinschaftssystems…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.