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Berichtigungen der kostenlosen Zuteilung an ortsfeste Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG können die Zuteilung zusätzlicher kostenloser Zertifikate oder die Rückübertragung überschüssiger Zertifikate erfordern. Die gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgehaltenen Zertifikate sollten für diese Zwecke verwendet werden.
Damit die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berechnet werden kann, muss die Kommission gemäß…
Anpassung des Anteils von Zertifikaten, die diesen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10a kostenlos zugeteilt werden,
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Besonders berücksichtigt werden in diesem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Nutzung von…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10ca Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors…
Um dieses Urteil umzusetzen, muss die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten für Anlagen, die für die kostenlose Zuteilung infrage kommen, in…
Aus der Reserve für neue Marktteilnehmer nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden 300 Mio. Zertifikate zur Verfügung gestellt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.